Fazit - Hammelburg, die Stadt die immer schläft - Teil 4

Quelle: https://www.statistik.bayern.de/mam/produkte/statistik_kommunal/2018/09672127.pdf

Bürokratieabbau steht gerne in Wahlprogrammen und wird auch sonst gerne gefordert. Was musste die berühmte (EWG) Nr. 1677/88 (Gurkenverordnung) schon für Spott über sich ergehen lassen. Auf kommunalpolitischer Ebene hat sich nach meinem Kenntnisstand keine der im Hammelburger Stadtrat vertretene Fraktionen die Blöße gegeben nachprüfbar dafür einzustehen. Mein Verdacht ist, dass das eher an den knapp gehaltenen Überlegungen zu kommunalpolitischen Zielen im Vorfeld einer Wahl liegt, als an der Erkenntnis, dass Bürokratieabbau leicht zu fordern ist, die eigenen Gestaltungswünsche dann aber mit solchen Forderungen kollidieren.

Ob eine Verordnung die zum Ziel hat die Güteklassen von Gurken zu regeln eher in die Rubrik übergriffiger Bürokratie gehört, oder eine kommunale Verordnung welche das Klettern auf Bäume unter Strafe stellt muss jeder für sich selbst entscheiden.

Persönlich bin ich der Überzeugung, dass die Hammelburger Anlagensatzung politisch ein falsches Signal ist. Es gibt schon heute wenig Jugendliche in der Stadt. Das zeigt der Blick auf die fast schon umgekehrte Alterspyramide der Stadt. Auf gerade deren Lebensgewohnheiten zielt die Satzung ab und unterwirft sie strengen formalen Regeln. Die älteren Generationen sind beim Biertrinken in der Wirtschaft oder auf dem Weinfest vom Alkoholverbot genauso ausgenommen wie sie beim Sport in der hochsubventionierten Dreifachturnhalle vor Strafen sicher sind, welche auf die Ausübung von "störendem" Sport in der Öffentlichkeit abzielen.

Die politische Botschaft hinter der Satzung ist, dass eine (alternde?) Mehrheit alle denkbaren Abweichungen aus ihrer Komfortzone erst mal vorsorglich mit empfindlichen Strafen bedroht. Ich glaube dabei nicht, dass die Mehrheit des Stadtrats wirklich Bäumeklettern, Radfahren, Skateboardfahren, Sport an öffentlichen Plätzen oder das verbringen einer Bank an einen schattigen Platz grundsätzlich ablehnt. Vielmehr vermute ich, dass es irgendwie ein gutes Gefühl ist diese Satzung als Hammer in der Hinterhand zu haben, wenn eine dieser Aktivitäten die eigene Komfortzone verletzt.

Um das Ziel zu erreichen, bleibt die Satzung an vielen Stellen bewusst ungenau oder zielt darauf ab nur dann angewendet zu werden, wenn Handlungen zwar die beschriebenen Normen betreffen aber tatsächlich unbeschriebene Grenzen überschreiten.

Vieles habe ich in den einzelnen Teilen schon erwähnt:

  • die Regelung verschiebt Entscheidungen gezielt in die subjektiver Ebene Dritter (Sport der andere belästigen könnte). Gezielt übrigens auch deshalb, weil die Objektivierung dieser Regel einfach möglich wäre. Wer möchte, dass nicht das subjektive Empfinden den Ausschlag gibt ob etwas mit Bußgeld belegt wird oder nicht, der würde schreiben „Sport der geeignet ist andere zu stören“. Diese Formulierung liefert zwar selbst keine objektiven Gründe, stellt aber klar, dass es auf eben solche Abzielt und nicht auf das Empfinden.
  • Wer eine Ladestation für E-Bikes auf einen Platz aufstellt und gleichzeitig die Anfahrt an diese Station unter Strafe stellt, dem unterstelle ich, die formal festgelegte Strafe im Alltag nicht verhängen zu wollen. Wann die Strafe konkret ausgesprochen werden soll, wird aber formal nicht festgelegt. Die Satzung ist willkürlich und damit unbestimmt. Die Grenze dessen was nicht erlaubt ist wird in eine unbeschriebene Metaebene verschoben.
  • Wie schon 2002 ist der Aufenthalt zum Zweck des Alkoholgenusses ein bewusst schwammig definierter Tatbestand. Der persönliche Zweck eines Aufenthalts ist immer subjektiv und nicht durch ein Ordnungsamt beweisbar. Die vermeintliche Konkretisierung im zweiten Teil, der es verbietet geöffnete Flaschen mitzuführen ist nur bedingt hilfreich. Der Zweite Teil ist eine zusätzliche Regel, die nicht klar stellt was der erste Teil meint.

Mein Fazit: Streicht diese Regeln ersatzlos und verbrennt die Zettel auf denen sie geschrieben stehen auf einem dafür ausgewiesenen Grillplatz oder einer technisch überprüften Ofenanlage.

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